Die Novelle des Mediengesetzes

Date June 20, 2005

Diese Novelle erweitert die Gruppe der periodischen Medien um periodische elektronische Medien. Zur Gruppe der elektronischen Medien zählen:

  • elektronische (bzw. eigentlich elektrodynamische) periodische Ausstrahlung (Rundfunk),
  • elektronisch abrufbare Medien (Websites),
  • mindestens viermal pro Jahr in vergleichbarer Gestaltung auf elektronischem Weg verbreitete Medien (ein sogenanntes wiederkehrendes elektronsiches Medium, z.B. ein Firmen-Newsletter)

Für alle diese Medientypen tritt nun am 1. Juli 2005 unter anderem die Pflicht ein Impressum zu führen in Kraft.

Newsletter

Für Newsletter müssen nach § 24 (3) MedienG folgende Angaben gemacht werden:

  • Name oder Firmenname des Medieninhabers,
  • Anschrift des Medieninhabers,
  • Name oder Firmenname des Herausgebers,
  • Anschrift des Herausgebers.

Die Angaben zum Impressum können für den Medieninhaber, sofern er gleichzeitig Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes (ECG) ist, auch gemeinsam mit denen des § 5 ECG gemacht werden.

Weiters besteht für Newsletter in Zukunft die sogenannte Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (Blattlinie),
  • der oder die Medieninhaber mit
    • Namen/Firmenname, Unternehmensgegenstand,
    • Wohnort, Sitz oder Niederlassung,
    • gegebenenfalls Art und Höhe der Beteiligung.
  • Wenn der Medieninhaber eine Gesellschaft oder ein Verein:
    • Organe,
    • direkte und gegebenenfalls indirekte Beteiligungen über 25% sowie mittelbare Beteiligungen, die zu einer Gesamtbeteiligung von über 50% führen,
    • Mehrfachbeteiligungen.

Websites

Für Websites gilt im Grund das oben gesagte, wobei hier zwischen großen und kleinen Websites unterschieden wird. Große Websites sind jene, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Nach dieser Definition fallen anscheinend auch Weblogs unter große Websites.

Notwendige Angaben für kleine Websites:

  • Name/Firmenname, Unternehmensgegenstand und
  • Wohnort oder Sitz des Medieninhabers.

Anonymität ade …

Für Weblog- und Website-Betreiber, die es vorzogen anonym zu publizieren, wird das in Zukunft wohl nicht mehr so einfach möglich sein.

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